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BGH, 21.04.2005 - I ZR 88/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Verfahrensrüge
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 7
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Verletzung des rechtlichen Gehörs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 1030/00
Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Anwendung von ZPO § 288
Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 88/04
Die Entscheidung unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerinnen, ohne das Bestreiten der Beklagten zu berücksichtigen, findet im Prozeßrecht keine Stütze und verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566).
- BGH, 01.06.2005 - XII ZR 275/02
Entscheidung des Revisionsgerichts bei Begründetheit einer Gehörsrüge
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (zur Zulassung der Revision vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 21/04 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03 - insoweit in FamRZ 2005, 700 nicht abgedruckt, vom 24. Februar 2005 - VII ZR 340/03 - BauR 2005, 908, vom 21. April 2005 - I ZR 88/04 - unveröffentlicht und vom 25. Mai 2005 - III ZR 380/04 - unveröffentlicht;… Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 19; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/3706 S. 17, wonach der Bundesgerichtshof in den Fällen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz einer hierauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben hat und § 544 Abs. 7 ZPO ihm zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung die Möglichkeit einräumen soll, "in dem der (Nichtzulassungs-) Beschwerde stattgebenden Beschluß" das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen).